Satzung der Kreuzgemeindestiftung (Version 2017)

§ 1
Name, Rechtsform


(1) Die Stiftung führt als eine Gemeindeglieder-(Bürger-)stiftung den Namen
KREUZ-GEMEINDE-STIFTUNG.
(2) Sitz der Stiftung
Brachsengang 13, 78464 Konstanz.
(3) Sie ist eine rechtsfähige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.


§ 2
Stiftungszweck


(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Evangelischen Kreuzgemeinde Konstanz.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. die Förderung der evangelischen Lehre
2. die Stärkung des Ehrenamtes
3. die Unterstützung der Gemeindekreise und
4. die Hilfe für Bedürftige
in der Evangelischen Kreuzgemeinde Konstanz.


§ 3
Gemeinnützigkeit


(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszweckes Zweckbetriebe unterhalten.


§ 4
Stiftungsvermögen


(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu. Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind.
a) Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Stiftung vorgeschrieben hat.
b) Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Stiftung mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind.
c) Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs der Stiftung, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden.
d) Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.


§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen


(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
(5) Die Stiftung darf ihre Mittel nicht zur evtl. Defizitabdeckung des Haushalts der evangelischen Kirchengemeinde Konstanz verwenden.

§ 6
Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf maximal sieben natürlichen Personen (zuzüglich ernannte Ehrenvorsitzende).
(2) Mitglieder des Vorstands sind
1. der/die Vorsitzende der Gemeindeversammlung
2. der/die Vorsitzende des Ältestenkreises der Evangelischen Kreuzgemeinde
3. der/die Vorsitzende des Gemeindebeirats
4. der / die Gemeindepfarrer (in)
5. der /die vom Ältestenkreis der Kreuzgemeinde bestellten Stiftungsbeauftragten
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretenden Vorsitzende(n).Er sollte mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.
(4) Die Mitglieder gemäß Absatz 2 können 2 weitere Mitglieder bestellen (kooptierte Mitglieder). Die Amtszeit des Stiftungsbeauftragten nach Absatz 2 Punkt 5 sowie der kooptierten Mitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die kooptierten Mitglieder bis zur Bestimmung ihrer Nachfolger im Amt. Die Berufung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.
(5) Bei Ausfall eines kooptierten Vorstandsmitglieds bestimmen die verbleibenden Mitglieder die Ersatzperson für die restliche Amtszeit.
(6) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
(7) Für besondere Verdienste um die Stiftung kann der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, einzelne Personen zu Ehrenvorsitzenden mit Sitz und Stimme auf Lebenszeit zu ernennen.


§7
Rechte und Pflichten des Vorstandes


(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitze
nden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Beide sind einzelvertretungsbefugt. Im Innenverhältnis kann durch Beschluss des Vorstandes die Vertretungsmacht des stellvertretenden Vorsitzenden beschränkt werden.
(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 8
Beschlussregelung


(1) Beschlüsse des Vorstands werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Die Einladung zur Sitzung ergeht unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 4 Mitglieder, unter ihnen die (der) Vorsitzende oder sein (ihre) Stellvertreter (in) anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(3) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Entscheidung gestellte Antrag als abgelehnt.
(4) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.
(5) Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können in Eilfällen Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von 2 Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Äußert sich ein Mitglied nicht, gilt dies als Ablehnung.
(6) Zweckändernde Beschlüsse oder der Beschluss über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Einstimmigkeit. Sie können nur auf Sitzungen gefasst werden.

§ 9
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse


(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr möglich ist, so kann der Vorstand der Stiftung einen neuen Zweck geben.
(2) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen kann der Vorstand auch die Auflösung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen.
(3) Sonstige Satzungsänderungen werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(4) Alle Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats und des Kultusministeriums Baden-Württemberg.

§ 10
Vermögensanfall


Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelische Landeskirche in Baden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11
Verwaltung


Für die Verwaltung der Stiftung findet das kirchliche Gesetz über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden Anwendung.

§ 12
Aufsicht


Die Stiftung steht als kirchliche Stiftung unter der Aufsicht des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.

§ 13
Geschäftsjahr und Rechnungslegung


(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Ausgaben und Einnahmen sind in einem geordnetem Rechnungswerk zu buchen.
(3) Die Rechnungslegung wird durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Landeskirche in Baden geprüft. Der Vorstand hat das Prüfungsergebnis und den Prüfungsbericht zusammen mit seiner Stellungnahme der Stiftungsaufsicht des Evangelischen Oberkirchenrates in Karlsruhe vorzulegen.


§ 14
Stellung des Finanzamtes


(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt Konstanz anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen.

§ 15
In-Kraft-Treten der Satzung


(1) Die Satzung tritt am 23. Mai 2003 in Kraft.
(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe.




Veranstaltungen

Glaube im Gespräch

Herzliche Einladung zur Vortrags- und Gesprächsreihe: „Glaube im Gespräch“ am 09. April 2024 um 19 Uhr im kleinen Kirchenraum.

Passionsandacht

Einladung zur Passionsandacht für Kinder am 27. März 2024 um 16 Uhr.